Marktstraße 21
Marktstraße 21
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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Groß-Bieberau
  • Marktstraße 21
Wohnhaus und Pavillon
Flur: 1
Flurstück: 133

Großvolumiges Fachwerkhaus in städtebaulich herausragender Lage. Das traufseitig zur Straße hin ausgerichtete, zweigeschossige Wohngebäude steht in direkter Blickachse zur Kirche auf dem etwas tiefer gelegenen Marktplatz. Das mit einem hohen Satteldach mit Schopfwalm ausgestattete Gebäude zeigt sich vollständig holzschindelverkleidet und mit einer strengen achsialen Fenstergliederung, deren östlichste Achse das rundbogig abschließende Durchfahrtstor mit einschließt. Das im 19. Jahrhundert errichtete Gebäude ist als wesentlicher Teil der Bauzeile am Marktplatz aus städtebaulichen sowie wegen seines weitgehend unveränderten Bauzustandes aus geschichtlichen Gründen geschützt. Der in direkter Verlängerung der Fassade des Wohnhauses befindliche kleine Gartenpavillon mit farbig verglasten Fenstern ist traufständig zur Straße ausgerichtet und wurde über einem hohen massiven Sockel in Holzbauweise errichtet. Die bretterverkleidete Brüstung ist durch applizierte helle Holzleisten betont, darüber befinden sich, die Gefache zwischen den Fachwerkständern vollständig ausfüllend, drei Fenster mit aufwändig gestalteter Bleiverglasung. Die Giebelseite zeigt ebenfalls zwei Fenster, das Giebelfeld ist durch helle, der Dachneigung folgende Leisten sowie durch ein gezacktes Ortganggesims betont. Das Gebäude ist als Beispiel eines seltenen Bautypus in außergewöhnlich aufwändiger Gestaltung aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal geschützt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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