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Ehemaliges Einhaus aus der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die zweigeschossige Rähmkonstruktion steht auf einem Hausteinsockel. Traufseitiger Geschossüberstand, Fachwerkgefüge verfestigt durch einfach verriegelte Dreiviertelstreben.
Geschichtliche Bedeutung als kleinmaßstäbliche Wohn- und Arbeitsstätte. Städtebauliche Bedeutung als Teil des Ensembles historischer Hofanlagen im Ortskern in eine Platzwand bildender Position.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |