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Das ehemalige Einhaus ist in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zu datieren. Die zweigeschossige Rähmkonstruktion steht auf einem ansteigenden Sandsteinsockel. Das Fachwerkgefüge wird von geschosshohen Streben verfestigt. Die Inschrift in der Schwelle kann nicht eindeutig entziffert werden. Der Eingangsbereich ist an Originalposition erhalten, Keller und Stall sind von der Giebelseite über eine Luke in der Sockelzone zugänglich.
Das ehemalige Einhaus ist als Teil einer Zeilenbebauung in der gassenähnlich erschlossenen Bachstraße aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen schützenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |