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Traufständig zur Straße ausgerichtetes zweigeschossiges Einhaus, errichtet 1863 mit inschriftlicher Datierung auf der Schwelle des Hauses. Regelmäßige Rähmbauweise mit geschosshohen Verstrebungen sowie einer mittig angeordneten einläufigen Erschließung und in gleicher Flucht aufgesetztem Zwerchhausaufbau. Traufseitig angeordneter Eingangsbereich mit einläufiger Treppenerschließung in Originalposition.
Das Wohnhaus bildet mit den Hofanlagen der Prinzenstraße 5, 8, 10 und 14 ein historische Ensemble und ist daher städtebaulich bedeutungsvoll. Als ehemaliges Einhaus, welches wohl einer Nebenerwerbslandwirtschaft diente, ist es aus geschichtlichen Gründen von Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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