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Das traufständig zum Straßenverlauf angeordnete Einhaus stammt aus dem letzten Drittel des 18. Jahrhunderts. Einfach verriegeltes Eichenfachwerkgefüge mit Dreiviertelstreben an Bund- und Eckständern. An der linken Seite ist das Einfahrtstor erhalten. Profilierter Geschossüberstand mit gerundeten Balkenköpfen und Füllhölzern. Sämtliche straßenseitigen Fensteröffnungen sind an originaler Position erhalten. Auch der Eingangsbereich mit Sandsteinvortreppe ist erhalten.
Das Gebäude ist Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen Bedeutung als Einhaus aus dem letzten Drittel des 18. Jahrhundert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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