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Die einbogige Sandsteinbrücke über die Espe zwischen Karl- und Kasseler Straße wird über eine Jahreszahl in der Sandsteinbrüstung in das Jahr 1873 datiert. Die Brüstung und auch die Brücke sind aus fein behauenen Sandsteinquadern gefügt. Zwischen der Brüstung und dem Bogen zeichnet sich ein schmales Gesims ab. Das Fahrbahnpflaster wurde durch eine Asphaltdecke ersetzt.
Die Brücke ist Kulturdenkmal aufgrund ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung als Verkehrsbauwerk aus dem 19. Jahrhundert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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