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Das zweigeschossige Backsteinwohnhaus ist auf 1909 datiert. Die Straßenfassade ist in drei Fensterachsen gegliedert und durch Putz- und Backsteinflächen verziert. Die Segmentbogenfenster sind mit Backsteinmauerwerk eingefasst. Die Geschossübergänge und die Brüstungsoberkanten sind durch Backsteinfriese betont. Erhalten ist die hölzerne Eingangstür mit Kassetten und Oberlicht.
Das Wohnhaus ist Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung als sehr gut erhaltenes Gebäude aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts mit zahlreichen Schmuckformen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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