Falkensteinstraße 1
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Kassel, Landkreis
Schauenburg
Elmshagen
  • Falkensteinstraße 1
Flur: 4
Flurstück: 70/2

Am Ortseingang von Elmshagen liegt die repräsentative, dreiseitige Hofanlage, deren Hofraum sich zur Falkensteinstraße öffnet. Durch seine Lage ist das spätklassizistische sogenannte "Rittergut" Elmshagen weithin sichtbar und prägt den Ortseingang. Die Anlage besteht aus einem Herrenhaus und zwei lang gestreckten Wirtschaftsgebäuden. Das Herrenhaus wird durch eine Inschrift unterhalb eines Balkons am zur Falkensteinstraße ausgerichteten, leicht vor die Fassade tretenden Risalit in das Jahr 1854 datiert, als Bauherr wird Oberst F. Wiegrebe genannt. Den zweigeschossigen Baukörper unter Walmdach prägt ein regelmäßiges Fensterraster und ein Risalit mit Frontgiebel. Die Gebäudekanten werden durch Pilaster aus Buntsandstein betont. Über dem zum Hof orientierten mittigen Eingangsbereich mit zweiläufiger Vortreppe ist ein Hausspruch im Sturz eingearbeitet: "Ein redlich Tagwerk vollendet / Erfreu dich hier des Segens den es spendet."

Das nördliche Wirtschaftsgebäude zeigt ein Sandsteinquadermauerwerk. Über einen Schlussstein wird er in das Jahr 1855 datiert. Linksseitig wurde das Gebäude zu Wohnräumen umgenutzt, rechtsseitig sind im Erdgeschoss Stallungen und im Obergeschoss ein Speicher erhalten. Hier befinden sich in der Südfassade eine Sonnenuhr (1860) und ein Schmuckstein (1745). Das östliche Scheunengebäude stammt ebenfalls aus der Mitte des 19. Jahrhunderts und wurde wie das Stall- und Speichergebäude in einem Quadermauerwerk aus Buntsandstein errichtet. Aus gleicher Bauzeit stammt das Hoftor.

Die Hofanlage ist Kulturdenkmal aufgrund ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung als repräsentative dreiseitige Hofanlage aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. In ihrer Lage prägt sie den Ortseingang.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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