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Traufständig gelegenes Fachwerkwohnhaus, das durch eine Inschrift auf 1842 datiert wird. Der zweigeschossige Rähmbau ruht auf einem Sockel. Im Erdgeschoss ist das konstruktive Fachwerkgefüge zweifach und im Obergeschoss einfach verriegelt. Die Aussteifung erfolgt über Dreiviertelstreben an Eck- und Bundständern. Die Fensteröffnungen sind wie der Eingangsbereich in ihren originalen Positionen erhalten.
Das Gebäude ist Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen Bedeutung als Fachwerkwohnhaus des 19. Jahrhunderts.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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