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Das Wohnhaus wird über einen Schlussstein im Erdgeschoss auf das Jahr 1903 datiert. Im Übergang zwischen dem Wohn- und dem Arbeitstrakt ist ein Zwerchhaus aus der Erbauungszeit angeordnet. Die Backsteinfassade wird durch Bänder aus glasierten Ziegeln gegliedert, die zum Teil im Wechsel mit roten Backsteinen angeordnet sind. Im Gurtgesims sind zusätzlich Fliesen mit farbigen Mustern angeordnet, die sich im Wohn- und Gewerbeteil unterscheiden.
Das Gebäude ist Kulturdenkmal aufgrund seiner geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |