Gut Eichenberg
Gut Eichenberg 3
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Kassel, Landkreis
Fuldatal
Rothwesten
  • Gesamtanlage I
Gut Eichenberg

Objekte innerhalb der Gesamtanlage

Gut Eichenberg

3-5

6, 6a

Das Gut liegt auf dem Eichenberg östlich des Ortskerns von Rothwesten. Es bildet einen eigenen Gutsbezirk und gehört kirchlich zu Simmershausen. Das Gut wurde vom Ahnaberger Kloster angelegt. Seit 1353 war es im Besitz des Klosters. 1489 verkaufte es die Rechte an Simmershausen. 1490 schenkte der Herzog von Braunschweig das Gut der Familie von der Malsburg. Die Familie war bis zur Auflösung des Guts durch die Bodenreform 1947 als Besitzer eingetragen. 1812 wurde das zweigeschossige, einfach verputzte Herrenhaus erbaut. Ende des 19. Jahrhunderts erweiterte man die Anlage um mehrere Bauten, außerdem legte man die Erbbegräbnisstätte "Kirchhof Eichenberg" an.

Heute wird das Gut als Reiterhof und als Landschulheim betrieben. Alle Gebäude sind im Laufe der Zeit mehrfach umgebaut worden. Die ausgewiesene Gesamtanlage umfasst im Wesentlichen den geschlossenen Hofraum, der von dem frei stehenden, lang gestreckten Landschulheimgebäude, in dessen Sockelbereich noch Reste des ehemaligen Herrenhauses erhalten sind, dem westlich liegenden Bediensteten- und Verwalterwohnhaus, einem weiteren Wohngebäude und zahlreichen Wirtschaftsgebäuden umschlossen wird. Gegenüber dem Verwaltungshaus liegt ein künstlich angelegter Teich. Hinter dem Landschulheimgebäude befindet sich die ehemalige Parkanlage.

Der historische Hofraum des Guts Eichenberg mit Teich und Parkanlage sind aus geschichtlichen Gründen als Gesamtanlage nach § 2 Abs. 3 HDSchG zu schützen.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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