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Das giebelständige, zweigeschossige Bauernhaus mit beidseitigem Krüppelwalm besitzt einen einfachen Fachwerkverband um 1800 mit geschosshohen Streben und ist geschossweise abgezimmert. Da es als Kopfbau das historische Ensemble der giebelständigen Fachwerkhäuser einleitet, ist es aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |