Roquetteweg 33, 35, 37
Roquetteweg 33, 35, 37
Roquetteweg 33, 35, 37
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Paulusviertel
  • Roquetteweg 33
  • Roquetteweg 37
  • Roquetteweg 35
Flur: 7
Flurstück: 273/11, 274/7, 275/3

1911 konzipierte Eugen Seibert die drei sich stark ähnelnden Landhäuser im Roquetteweg 33, 35 und 37. Die drei Häuser sind nach ähnlichen Grundprinzipien konstruiert, aber im Detail unterschiedlich gestaltet. Der Grundtypus ist jeweils 2 ½-geschossig mit ausgebautem Mansarddach. Die Erschließung der Häuser sah Seibert jeweils seitlich vor. Bei der Gestaltung der Häuser demonstrierte Seibert die gesamte Bandbreite der heimatlichen Bauweise. Alle Häuser sind aus typischen, heimischen Materialien zusammengestellt: Holz, Klinker, Naturstein und Biberschwanzziegeln. Haus Roquetteweg 33 wirkt am ländlichsten. Seibert kombinierte die helle Putzfassade mit zwei klinkerverkleideten Erkern und einem Giebelfeld mit Holzverschindelung. Die Klappläden sind schlicht und geschnitzt, die beiden Erker mit Kupfer gedeckt. Auffällig ist das säulenflankierte Fenstertrio mit Blumenbank im Dachgeschoß; ein Element, zu dem sich Seibert am Haus Olbrich Inspirationen geholt haben mag. Stattlicher wirkt das gleichgroße Haus Roquetteweg 35, dessen Fassade Seibert mit Fachwerk auflockerte. Auf dem hell verputzten Erdgeschoß steht dunkel lackiertes Ständerfachwerk. Die Brüstungsfelder unter den Fenstern bestehen aus geschnitzten Holztafeln, der Sockel aus Klinkern gemauert. Haus Roquetteweg 37 steht auf einem Bruchsteinsockel und ist im Giebel vertikal mit Holzbrettern verschalt. Im Gegensatz zu den symmetrischen Nachbarfassaden markierte Seibert das Eckhaus mit Erker und Balkon. Die unterschiedlichen Einfriedungen verzahnen die Anlage optisch. Schöne Details an allen Häusern sind das Holzwerk und die aufwendigen schmiedeeisernen Gitter.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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