Betonbrücke (Foto: Nikolaus Heiss)
Gemauerte Brücke (Foto: Nikolaus Heiss)
Gemauerte Brücke (Foto: Nikolaus Heiss)
Betonbrücke (Foto: Nikolaus Heiss)
Detail Betonbrücke (Foto: Nikolaus Heiss)
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Gewerbegebiet Nord
  • Wöhlerweg
Parallelbrücken
Flur: 33
Flurstück: 189/2

Beim Bau des neuen Hauptbahnhofs Darmstadt 1912 wurde im Westen der Stadt eine große Zahl Brücken zu Trennung der Verkehrsarten gebaut. Sämtliche Ausfallstraßen mussten über- oder unterquert werden, genauso wie einige Bahnlinien zur Entflechtung des Schienennetzes.

Vier Eisenbahn-Parallelbrücken von 1912 aus Gelbsandstein bzw. Beton überspannen den schmalen nur knapp 5 Meter breiten Wöhlerweg. Über sie verlaufen verschiedene Strecken der „Main-Neckar-Bahn“, der „Rhein-Main-Bahn“ und der „Odenwaldbahn“. Sämtliche Widerlager und Wangen der Brücken sind mit bossierten Gelbsandsteinquadern verkleidet. Die nördliche und die beiden südlichen Brücken haben rechteckige Durchfahrten und sind aus Beton konstruiert, deren dekorativ geschwungene Brüstungen mit Sandsteinplatten bedeckt und mit drei mittig angeordneten Sandsteinquadern mit konzentrischen Kreisen, wohl als Symbole für Eisenbahnräder, ornamentiert sind.

Wesentlich aufwändiger gestaltet ist die dritte Brücke von Süden. Sie besteht durchgehend aus Sandstein-Bossenquadern. Die Durchfahrt wird von einem Tonnengewölbe überspannt. Ihre Brüstung ist in der gleichen geschwungenen Form ausgeführt wie die der andern Brücken und ebenfalls mit Sandsteinplatten abgedeckt. Drei hochrechteckige angedeutete Öffnungen verzieren die Mitte der Brüstung. Die prunkvollere Gestaltung verweist möglicherweise auf die Bedeutung der darüber geführten Hauptstrecke der „Main-Neckar-Bahn“.

Die Parallel-Brücken sind Kulturdenkmale aus künstlerischen, eisenbahngeschichtlichen, technischen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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