Ansicht von Südwesten (Foto: Nikolaus Heiss)
Ansicht von Nordwesten (Foto: Nikolaus Heiss)
Mollerstraße 17 (Foto: Nikolaus Heiss)
Mollerstraße 19 (Foto: Nikolaus Heiss)
Mollerstraße 21 (Foto: Nikolaus Heiss)
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Martinsviertel
  • Gesamtanlage Mollerstraße
Gebäudegruppe

Mollerstraße 17, 19, 21

1906 entstand in der Mollerstraße eine homogene viergeschossige Gebäudegruppe bestehend aus drei Wohnhäusern. Die reich gegliederten Fassaden im Stil des ausgehenden Historismus des 19. Jahrhunderts verweisen mit leichten Jugendstilanklängen in der Ornamentik bereits in die neue Zeit.

Die Ähnlichkeit der Gebäude mit jeweils vier Fensterachsen deutet darauf hin, dass sie von einem Bauherrn errichtet wurden, wie es damals üblich war. Die leichten Unterschiede der Fassadengliederung und -ornamentik sollten die Häuser unterscheidbar machen. Während die beiden nördlichen Gebäude mit den asymmetrisch gesetzten Erkern im Prinzip gespiegelt sind, weist das südliche mit dem mittigen Erker eine im Historismus gängige Symmetrie auf. Eine Vielzahl von  meist abstrahierten und variierten Zierelementen aus verschiedenen Stilepochen wie der Gotik, der Renaissance und dem Barock mischen sich mit moderneren Ornamenten und Linienführungen. Sie geben den Fassaden ihr differenziertes eklektizistisches Erscheinungsbild. Die beiden südlichen Gebäude weisen noch die original aufgeteilten rechteckigen und rundbogigen Holzfenster mit kleinen Sprossenfeldern in den Oberlichtern auf. Die einzigen auffälligen Unstimmigkeiten sind der durchgehende Ladeneinbau im Erdgeschoss des südlichen Baus und die Fenster im nördlichen.

Wegen der gestalterischen Einheitlichkeit des kaum gestörten historischen Erscheinungsbildes steht die Gesamtanlage aus künstlerischen Gründen unter Denkmalschutz


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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