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Die Darmstädter Wiederaufbau-GmbH als Bauherr errichtete 1954/56 nach Plänen des Architekten Kurt Jahn das Betriebs- und Verwaltungsgebäude der Firma "Steigerwald", einer Firma, die sich auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von pflanzlichen Arzneimitteln spezialisiert hat. Das Gebäude ist repräsentativ im Geist der Architekturauffassung der 1950er Jahre gestaltet. Die Komposition von stereometrischen Baukörpern bildet einen Gebäudekomplex mit vielfältigen und spannungsreichen Außenbezügen. Eingebettet in eine großzügige Grünanlage entspricht die lockere Stellung der Gebäude den bereits 1933 im Rahmen der internationalen Charta von Athen formulierten städtebaulichen Idealen.
Der dreieinhalbgeschossige Verwaltungstrakt ist funktional zweckmäßig als zweibündiger Bau mit Mittelflur und beidseitigen Büroräumen konzipiert. Die sich dadurch und durch die Stahlbetonskelettkonstruktion ergebende relativ stereotype Fassadengliederung ist durch geschlossene Kopfenden gemildert und durch die türkisfarbenen Brüstungsfelder mit Glasmosaiken aufgelockert. Der in zeittypischer Art asymmetrisch vor den Verwaltungsflügel gestellte runde, pavillonartige Eingangsbau, der sich als Produktions- und Lagerhalle in die Tiefe des Grundstücks fortsetzt, ist großflächig verglast und schafft so eine einladende Geste für den Besucher. Die freundliche, helle Architektur setzt sich im darin befindlichen Foyer fort. Erhalten sind die Architektur der 1950er Jahre kennzeichnenden Elemente wie weit auskragende dünne Dachränder, schräg gestellte Lisenen, filigrane Neonwerbung, eine dünne, das Dach des Pavillons tragende Stahlstütze im Inneren mit strahlenförmiger Tragkonstruktion und schräge Türgriffe aus eloxiertem Aluminium mit Bakelit-Handgriff.
Innerhalb der Gesamtanlage Havelstraße nimmt das Gebäude Havelstraße 5 auf Grund seiner besonderen Architekturqualität und wegen des ungewöhnlich guten Erhaltungszustandes als Kulturdenkmal aus künstlerischen, städtebaulichen und geschichtlichen Gründen eine Sonderstellung ein.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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