Westansicht (Foto: Nikolaus Heiss)
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Mollerstadt
  • Hindenburgstraße 1
Treppenhaus Glasfenster
Flur: 17
Flurstück: 60/10

Die halbrunde Apsis des geschwungenen Treppenaufgangs der Handwerkskammer Rhein-Main in Darmstadt wird von einem sich über alle fünf Geschossebenen erstreckenden Glaskunstwerk von Helmut Lander (1924-2013) bestimmt. Seine von Bleistegen gefassten Buntglasfelder bilden Quadrate und Rechtecke in unterschiedlicher Größe, wodurch sich ein geometrisch entwickeltes Bild in ausgewogener Verteilung ergibt. Einige Fensterfelder werden von diagonalen Bleistegen durchschnitten, sie durchkreuzen die horizontale und vertikale Ordnung und erzeugen Spannung, andere Felder zeigen sich überraschend kleinteilig und setzen damit Akzente in das abstrakte Fensterbild.

Als Material wählte Lander opakes Glas. Manche Scheiben enthalten Lufteinschlüsse und Schlieren, einige wurden leicht mit Kratzspuren versehen, wodurch eine zufällige Oberflächenstruktur entsteht. Die Farbe Gelb in unterschiedlicher Intensität ist häufiger vertreten, ebenfalls in Varianten die flächig dominierenden sehr hellen Grautöne, die hier und da ins Weiß übergehen. Dazwischen wechselt leuchtendes Blau mit zartem Himmelblau, kleinere violette Felder korrespondieren mit den überwiegend kühlen Tönen. Keine bildhafte Form, sondern das Spiel mit dem Material und der Einsatz der Farben bestimmen das abstrakte Kunstwerk.

Zur Zeit des Feierabends leuchten die nach Westen gelegenen Fenster in der Abendsonne. Das Kunstwerk Helmut Landers im Haus des Handwerks verleiht der ansonsten funktionalen Bürohausarchitektur durch das Spiel mit dem Licht im Inneren eine feierliche, fast sakrale Wirkung.

Das Glasfenster steht als Sachteil aus künstlerischen Gründen unter Denkmalschutz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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