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Die Hofreite Sandbergstraße 4, deren Vorderhaus dendrochronologisch auf eine Erbauung im Jahre 1758 datiert ist, entstand in einer Zeit, als das ehemals eigenständige Dorf Bessungen durch landgräfliche Baumaßnahmen der benachbarten Residenz Darmstadt einen wirtschaftlichen Aufschwung und einen Bedeutungszuwachs erfuhr. Sie ist nach den erheblichen Zerstörungen Darmstadts im Zweiten Weltkrieg eines der wenigen noch erhaltenen bäuerlichen Anwesen aus spätbarocker Zeit.
Das zweieinhalbgeschossige giebelständige Wohnhaus hat ein biberschwanzgedecktes Mansarddach. Der schmale langgestreckte Baukörper steht auf einem massiven, leicht vorstehenden Sockel. Hinter der verputzten Fassade verbirgt sich eine Fachwerkkonstruktion aus Eichenholz. Eine Besonderheit des Fachwerkgefüges sind die über zwei Geschosse reichenden Ständer und Streben, die für eine andere bauzeitliche Nutzung, möglicherweise als Scheune, sprechen. Erschlossen wird das Gebäude über einen seitlichen an der Hofseite liegenden Eingang mit vorgelagerter Treppe.
Die jetzigen Eigentümer haben den Hof mit den in einem schlechten Zustand befindlichen Gebäuden nach jahrelangen Vorverhandlungen und Planungen im Jahr 2004 erworben und mit viel Eigenhilfe in Abstimmung mit der Denkmalpflege unter der Anleitung von erfahrenen Architekten saniert.
Fünf ältere Ehepaare haben sich zusammengetan, um für das gemeinsame Altern eine Wohnanlage zu entwickeln, wobei die besondere Erschwernis war, dies in einer denkmalgeschützten Anlage zu tun. Die gelungene Maßnahme "Sandberghof" mit dem modellhaften Projekt "Wohnen im Alter" wurde 2007 mit dem Hessischen Denkmalschutzpreis gewürdigt.
Das Fachwerkhaus steht aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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