Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Der Orangeriegarten in Darmstadt-Bessungen wurde 1714 nach Plänen von Louis Remy de la Fosse im Auftrag Landgraf Ernst Ludwigs und unter der Regie des aus Heidelberg stammenden Hofgärtners Johann Kasper Ehret angelegt. Die barocke Gartenanlage wird von einer Bruchsteinmauer umschlossen, in deren westlichem Teil ein Verpflanzturm integriert ist, der ebenfalls aus Bruchsteinen konstruiert wurde. Ob der Turm aus der Entstehungszeit des Gartens stammt, ist ungewiss.
Der Turm hat ein Grundfläche von rund sechs mal sieben Meter und steht bündig mit der dem Garten zugewandten Seite der Mauer. Zur Gartenseite hin hat er eine Öffnung von knapp vier Metern Breite über die gesamte Turmmauerhöhe von sechs Metern. Zusammen mit dem biberschwanzgedeckten Walmdach ist der Turm neun Meter hoch.
Mittels eines Kübeltransportwagens wurden die großen Kübelpflanzen zum umtopfen in den Turm gefahren. Im Dachstuhl befindet sich heute noch in der Mitte, in einem kräftigen Balken eingelassen eine Umlenkrolle und seitlich versetzt zur südlichen Wand hin eine zweite. Das ursprünglich darüber geführte Zugseil zum Anheben der Pflanze war an der hölzernen Trommel der noch vorhandenen Seilwinde mit eisernen Zahnrädern, Ratsche und Kurbel befestigt.
Nach Recherchen des Arbeitskreises Orangerien in Deutschland e.V. Gotha gibt es in Deutschland nur noch zwei erhaltene Verpflanztürme. Der eine, aus Holz konstruiert, steht in Oranienbaum bei Dessau, der andere, steinerne, ist der Darmstädter Turm. Somit handelt es sich um ein einzigartiges Zeugnis der Gartenkunst des 18. Jahrhunderts.
Der Verpflanzturm der Bessunger Orangerie ist aus gechichtlichen und technischen Gründen Kulturdenkmal gem. § 2 Abs. 1 HDSchG.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |