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Ehemalige Lagerkeller der Brauerei Carl Diehl. Die Keller von der Mitte des 19. Jahrhunderts gehören zu dem einzigen auch oberirdisch baulich noch gut erhaltenen Ensemble einer Brauerei nördlich der Mathildenhöhe mit dem Brauereiturm (1903) und dem Wohnhaus (1902) des Brauereibesitzers Georg Diehl.
In den Zeiten des stürmischen Wachstums Darmstadts hatten die Brauereien in der Altstadt nicht mehr genügend Lagerplatz für das Bier, weshalb zwölf Brauereien sich am nördliche Hang der Mathildenhöhe beidseitig der Dieburger Straße niederließen und in den verhältnismäßig leicht zu bearbeitenden aber standfesten Felsen (Granodiorith) über 50 Kellergewölbe zur Bierlagerung schlugen. Die in ca. 8-10 m Tiefe angelegten Keller haben über das ganze Jahr eine gleichmäßige Temperatur von 8-10 Grad Celsius. Die beim Nachgärungsprozess des Bieres erforderlichen kälteren Temperaturen von ca. 4 Grad Celsius konnten mit Hilfe des im Großen Woog im Winter geschlagenen Eises, das in „Kühldomen“ gelagert wurde, erreicht werden. Das Schmelzwasser konnte über den vorhandenen "Brauertunnel", der unter der Dieburger Straße verläuft, abgeführt werden.
Nach der Erfindung der Kühlmaschine Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Nutzung der Lagerkeller nach und nach aufgegeben. Im Jahr 1933 mietete die Darmstädter SA ein Kellersystem in der Dieburger Straße an und nutzte es als Kerker. Während des Zweiten Weltkriegs wurden die Keller als Luftschutzbunker ausgebaut.
Viele dieser Keller wurden nach dem Zweiten Weltkrieg im Zuge von Baumaßnahmen verschüttet, nachdem die oberirdischen Brauereigebäude bereits zum großen Teil nach Luftangriffen zerstört waren.
Die wenigen Anlagen, die noch erhalten sind, stehen heute aus geschichtlichen und technischen Gründen unter Denkmalschutz.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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