Detailaufnahme mit Brunnen (Foto: Nikolaus Heiss)
Luftaufnahme von Süden (Foto: Nikolaus Heiss)
Detailaufnahme Pflaster-/Plattenweg (Foto: Nikolaus Heiss)
Historische Aufnahme von 1964 (Foto: Denkmalarchiv Darmstadt)
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Mathildenhöhe
  • Erich-Ollenhauer-Promenade
  • Olbrichweg
Erich-Ollenhauer-Promenade
Flur: 2
Flurstück: 1517, 1544/2, 44/2, 51/1

Der Treppenweg als Aufgang zur Mathildenhöhe mit gärtnerisch gestalteten Ruheplätzen zwischen Paula-Ludwig-Platz und Platanenhain war das Ergebnis eines Wettbewerbs von 1961, der sich mit dem innerstädtischen Grünzug vom Schloss bis zur Rosenhöhe befasste. In diesem Bereich konnten die Hamburger Gartenarchitekten Werner Knuspe, Karl Munzelmann und Herbert Scharke ihre Gestaltungsideen besonders gut zum Ausdruck bringen, weil hier ausreichend Platz für eine zusammenhängende Gartengestaltung zur Verfügung stand. Dies im Unterschied zu anderen Bereichen, wo in beengten Verhältnissen gewissermaßen nur wegbegleitendes Grün als „Garnitur“ entstehen konnte oder ihr Entwurf im Gegensatz zu den bedeutenden Gestaltungen der Künstlerkolonie stand.

Das Design des Treppenweges wird charakterisiert durch eine mäandrierende Wegeführung, rhythmisiert durch polygonale Ruheplätze mit Brünnchen und Bänken. Die Polygonalität setzt sich im Wegebelag mit den Natursteinplatten fort. Insgesamt ergibt sich ein Erscheinungsbild, das besonders klar und überzeugend die Gartengestaltungsideen der Nachkriegsmoderne zum Ausdruck bringt.

Die gärtnerische Anlage der Erich-Ollenhauer-Promenade steht aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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