Grabstätte Venuleth/Ellenberger III F 101 (Foto: Nikolaus Heiss)
Grabstätte Venuleth/Ellenberger III F 101 (Foto: Nikolaus Heiss)
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Alter Friedhof
  • Alter Darmstädter Friedhof III F 101
Grabmal Venuleth/Ellenberger
Flur: 8
Flurstück: 208

Das Grabmal der Familien Venuleth und Ellenberger (III F 101) wird von einer lebensgroßen Sandsteinfigur beherrscht. Die auf einem Felsen sitzende Trauernde mit leicht nach vorne geneigtem Oberkörper hält die Wappenschilde mit den Familiennamen der hier Bestatteten in je einer Hand. Schleier und Gewand verhüllen den Hinterkopf, den leicht nach vorne gebeugten Oberkörper, sowie Arme und Beine gleichermaßen. Nur die Füße, Hände und das Gesicht bleiben sichtbar. Der Kranz in der linken Hand zeugt in seiner in sich geschlossenen Form ohne Anfang und Ende von der Hoffnung auf ein ewiges Leben.

Unterhalb des rechten Fußes ist gut sichtbar die Signatur C. Scholl zu erkennen. Carl bzw. Karl Scholl (1840-1912) war bereits in dritter Generation als Hofbildhauer für das Darmstädter Fürstenhaus tätig. Der Bildhauer arbeitete eng mit seinem Vater Johann Baptist Scholl d.J. zusammen, der mit zahlreichen Denkmälern auf dem Alten Friedhof vertreten ist.

Zu beiden Seiten der Grabfigur sind Thujabäume gepflanzt. Dieses, auch Lebensbaum genannte Zypressengewächs ist vor allem im ostasiatischen Kulturraum eine beliebte Baumart für Grabbepflanzungen

Die Familien Venuleth und Ellenberger betrieben eine Maschinenfabrik mit internationaler Kundschaft.

Das Grabmal steht aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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