Steinkreuz (Foto: Nikolaus Heiss)
Steinkreuz (Foto: Nikolaus Heiss)
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Ostwald
  • Der Franzosenberg (Aschaffenburger Straße K 141)
Steinkreuz
Flur: 76
Flurstück: 14/1

An der Kreuzung Aschaffenburger Straße/ Oppermannswiesenschneise steht am Straßenrand ein schlichtes rotes Sandsteinkreuz auf einem Sockel ebenfalls aus Sandstein. Weder eine Inschrift noch eine Zeichnung geben Hinweise auf den Grund der Aufstellung. Umgeben ist das Kreuz von drei Sandsteinbänken. Denkbar ist, dass dieses - wie die meisten Steinkreuze - als Gedenkstein und als Erinnerung an einen ermordeten Reisenden oder Pilgerer an der Stelle seines Todes errichtet wurde. Die Anlage entstand vermutlich in der Mitte des 18. Jahrhunderts.

Um das "Rote Kreuz", wie es im Volksmund heißt, gibt es eine Legende, die besagt, dass vor einigen hundert Jahren an dieser Stelle ein weißes Holzkreuz gestanden habe, an dem Prozessionen und Pilger vorbeigekommen seien. Wegelagerer sollen einen dieser Pilger überfallen, beraubt und ihn dann, enttäuscht von der geringen Beute, schwerverletzt haben liegen lassen. Sterbend habe sich dieser zu dem Holzkreuz geschleppt, an das er sich klammerte und starb. Später versuchte man das Blut von dem weißen Holzkreuz abzuwaschen, sei aber erfolglos geblieben. Die Blutspuren seien wieder zum Vorschein gekommen. Etwa um die Mitte des 18. Jahrhunderts habe man das Holzkreuz deshalb durch das jetzige rote Sandsteinkreuz ersetzt, dass seither ein Mahnmal und Erinnerung an den Ermordeten sei, so Michel Horn (Darmstädter Echo, 9. Aug. 1995, S. 19).

Das Steinkreuz ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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