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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Reinheim
Zeilhard
  • Gesamtanlage Der alte Dilshof
Gesamtanlage

Die Ansiedlung der Höfe des Weilers Dilshofen gehen zurück auf eine Wildhube im Bannforst Dreieich. Die Höfe liegen in einer fruchtbaren Lößmulde westlich von Reinheim, die vom Dilsbach in west-östlicher Richtung durchflossen wird. Seit dem 15. Jh. ist mindestens ein Hofgut belegt, das den Landgrafen von Hessen-Darmstadt gehörte und verpachtet war. Spätestens seit dem 17. Jh. war ein weiterer Hof entstanden, dessen Besitzer Anfang des 19. Jhs. einen zweiten Hof für seinen jüngeren Sohn erbaute (älterer und jüngerer Dilshof). Die Grenze zwischen dem Umstädter und dem Lichtenberger Zentbezirk verlief mitten durch Dilshofen, was bis heute dazu führt, dass die westlich gelegene Domäne zu Ober-Ramstadt, die beiden östlich gelegenen Dilshöfe zu Reinheim-Zeilhard gehören. Mit dem Bau der Odenwaldbahn im 19. Jh. und dem Haltepunkt Zeilhard entstand östlich der historischen Höfe ein kleines Neubaugebiet, welches jedoch die historische Einbettung der drei Höfe in die Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt.

Die vierseitige Hofanlage liegt nördlich des Dilsbaches und besteht, neben einem traufständigen, zweigeschossigen, massiven Wohnhaus der 1950er Jahre, aus verschiedenen Nebengebäuden, einer Scheune sowie einem weiteren, untergeordneten Wohnhaus, die überwiegend aus dem 19. Jh. stammen dürften. Es handelt sich um massive Stallbereiche aus lebendigem Sandsteinmauerwerk im Erdgeschoss mit einfachen, konstruktiven Fachwerkaufbauten unter schlichten Satteldächern. Die geschichtliche Bedeutung begründet den Erhalt der Anlage einschließlich der sie umgebenden Grün- und Wasserflächen.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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