Mainzer Gasse 18
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Vogelsbergkreis
Alsfeld
  • Mainzer Gasse 18
Wohn- und Geschäftshaus
Flur: 1
Flurstück: 44

Das dreigeschossige Fachwerkgebäude mit Mansarddach steht giebelständig in der geschlossenen Straßenzeile der Mainzer Gasse, die als eine der Hauptgassen der Altstadt von Südwesten direkt zum Marktplatz führt. Durch die enge Gebäudestellung und die unmittelbar rückseitig anschließende Bebauung am Rossmarkt ist nur zur Mainzer Gasse eine Ansichtsfassade ausgebildet. Bemerkenswert ist hier der Ladeneinbau im Erdgeschoss. Das Schaufenster mit mittiger, heute zurückgesetzter Eingangstür, die eine Formensprache der 1920er zeigt, wird durch eine grobe Putzfläche und zusätzlich aufgeputzte Profile gerahmt. Die übrige, einst verputzte Fassade zeigt über einem massiven Keller- bzw. Sockelmauerwerk ein einfach verriegeltes Fachwerkgefüge ohne Geschossüberstand, das durch kurze Streben im Brüstungsbereich bzw. Dreiviertelstreben ausgesteift wird und insgesamt auf eine Entstehung des Gebäudes um 1800 schließen lässt. Zur Mainzer Gasse sind die Fensteröffnungen in den beiden Obergeschossen und im Giebel des Mansarddaches einheitlich und nahezu achssymmetrisch angeordnet. Neben der Hauseingangstür, die an der westlichen Trauffassade zum rückseitig angeschlossenen Treppenhaus führt, sind nur einzelne historische Fenster vorhanden. Im Inneren hat sich die historische Raumstruktur bzw. –ausstattung jedoch umfassend erhalten, so die Holztreppe, mit Verzierungen besetzte Kassettentüren oder der Fliesenboden im Hausflur.

Das Fachwerkgebäude Mainzer Gasse 18 ist aufgrund der umfassend erhaltenen Bausubstanz im Innen- wie Außenbereich und seiner städtebaulichen Bedeutung Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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