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Im Rahmen der 1857 -58 erfolgten Abmarkung der Ortsteilgrenzen von Lohra aufgestellter Grenzstein. Quadratischer Sandstein in der Größe L/B/H = 40/40/90 cm mit waagerechter Riffelung, oberer Abschluss leicht zeltförmig, kleinere Beschädigungen. Eingelassen die Schriftzüge "KIRCHVERS 1857" und "WEIBOLDSHAUSEN 1,5 + 14.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |