Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Zweigeschossige, verputzte Hofanlage in städtebaulich dominanter räumlicher Stellung an der Ecke Oberstraße / Heidelberger Landstraße.
Über gemauertem Erdgeschoß des langgestreckten Haupthauses zeigt die Thermografie ein barockes Schmuckfachwerk mit teilweise durch Andreaskreuze betonten Brüstungsfeldern. Dachkonstruktion mit liegendem Stuhl. Die verschiedenen Giebelstellungen weisen jedoch auf mehrfachen Umbau des Bestandes hin.
Möglicherweise Einbindung, mindestens aber Standort eines Vorgängerbestandes aus dem späten 16. Jahrhundert (um 1575). In diesem Zusammenhang vermutlich Teil eines Frankensteinisch-Schönburger Hofgutes. Ein eindruckvoller aus Ziegeln und Bruchsteinen gemauerte Gewölbekeller verweist auf die historische Funktion als Kellerei.
Das ebenfalls zweigeschossige im Norden des Grundstücks gelegene, vermutlich baualtersgleiche Hintergebäude auch unterkellert (zwei hintereinander gelegene Gewölbekeller). Der Bestand wohl spätestens ab dem 18. Jahrhundert als Brauhaus genutzt. Um 1908 Umnutzung zum Gasthaus mit Gartenwirtschaft. Dafür Einbau eines Gartensaals mit Bühne und Büffet sowie zweier Fremdenzimmern und einer Werkstatt. Um 1936 Ausbau der ehemaligen Toreinfahrt zu einem kleinen Geschäftsraum (Konsumverein).
Das Ensemble ist aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |