Bermuthshainer Straße 36
Bermuthshainer Straße 36
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Main-Kinzig-Kreis
Birstein
Lichenroth
  • Bermuthshainer Straße 36
Wohnhaus, ehemalige Synagoge
Flur: 15
Flurstück: 33/1

In den Birsteiner Akten wird erstmals 1699 ein Jude in Lichenroth erwähnt. Im Laufe des 18, Jahrhunderts stieg die Zahl jüdischer Einwohner kontinuierlich. 1861 betrug sie 106. Wüstwillenroth war mit seinen neun Juden Lichenroth angeschlossen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wanderten viele Juden in die Städte Frankfurt oder Fulda ab, die letzten verließen Lichenroth etwa 1938, Pogrome fanden nicht statt. Die bereits 1930 stark vernachlässigte Synagoge wurde nach Auflösung der Gemeinde 1936/37 vom letzten Vorstandsmitglied verkauft. Die Kultgegenstände wurden nach Frankfurt gebracht und dort im November 1938 zerstört. Das Synagogengebäude wurde viele Jahre als Gaststätte genutzt. Von 1869 bis 1912 existierte neben der Synagoge eine eigene Schule in Lichenroth. die zeitweilig bis zu 40 Kinder besuchten. Auf einem großen Grundstück am Rande des Ortes wurde kurz nach 1832 der zweigeschossige Fachwerkbau in Mischkonstruktion als Synagoge errichtet. Die mit Ziegeln ausgemauerten Gefache waren mit einfachem, schlicht gerahmtem Kratzputz dekoriert. Im Inneren ein zweigeschossiger Betsaal mit hohen Rundbogenfenstern im nordöstlichen Giebel, an zwei Wänden die Frauenempore in halber Höhe. Der Thoraschrein wurde ın einer heute zugesetzten Nische an der Südostseite aufbewahrt, die ebenfalls von hohen Rundbogenfenstern flankıert war. Heute ist das Synagogengebäude zum Wohnhaus umgebaut, von der ursprünglichen Nutzung ist nichts mehr zu sehen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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