Nibelungenstraße 147
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Schönberg
  • Nibelungenstraße 147
  • Nibelungenstraße 151
Herrenmühle
Flur: 2
Flurstück: 105/3, 106/2

Gegenüber der Einmündung des Hofweges platziertes Wohngebäude eines Mühlenanwesens, errichtet im Jahr 1901 an Stelle einer Vorgängermühle, die im Jahr zuvor abgebrannt war. Der Standort des Hauses ist als Mühlenplatz seit 1555 nachzuweisen, als "Herrenmühle" war sie bis 1852 Erbleihe der Grafen von Erbach-Schönberg. Das 1901 wiederaufgebaute Anwesen diente auch als Gastwirtschaft, das Mahlwerk befand sich in einem nördlich anschließenden, unmittelbar an der Lauter gelegenen zweigeschossigen Anbau. Südlich befanden sich Stallung und Scheune, die 1969 einem Wohnhaus weichen mußten.

Die "Herrenmühle" ist ein differenziert gestalteter zweigeschossiger Putzbau mit gefaster einachsiger Kante an der Straße, die durch ein Zwerchhaus mit geschweiftem Giebel akzentuiert wird. Hier im Obergeschoss zusätzlich ein Erker, der für das Dachgeschoss einen Austritt bietet. Ein weiteres, entsprechend gestaltetes Zwerchhaus weist auch nach Norden, während die Südfront ein Zwerchhaus mit spitzem Satteldach und Verbretterung zeigt. Im Dach außerdem kleine Walmdachgaupen. Auffallend am Gebäude auch die beiden Treppengiebel der Brandschutzwände, die den vierachsigen westlichen Anbau (Lagerhaus) einrahmen.

Das in historisierenden Renaissanceformen gebaute Mühlenanwesen ist von allgemeinem kulturgeschichtlichem Interesse, außerdem ist es durch seine blickpunktgebende Lage im Kurvenbereich für Schönberg von enormem städtebaulichem Wert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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