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Eingeschossiges Fachwerkgebäude um 1820 mit Satteldach in Biberschwanzdeckung. Das giebelständige Gebäude mit ungestörtem regelmäßigen Fachwerkgefüge ist heute verputzt. Aus Gründen der Ortsbildpflege ist das konstruktive Fachwerk freilegungswürdig. Als Typus des Kleinbauern-Ackerbürger- oder Auszüglerhauses repräsentiert das bescheidene Gebäude die Wohnform der unteren ländlichen Bevölkerungsschicht.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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