(Foto: T. M. Wolf, LfDH)
(Foto: T. M. Wolf, LfDH)
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Werra-Meißner-Kreis
Hessisch Lichtenau
Hopfelde
  • Bebersches Feld
  • Bebrich
Grabmal des Gutsbesitzers Heinrich Meyer
Flur: 1, 2
Flurstück: 24/2, 14, 16/2, 19/6, 19/7, 19/9, 56, 57/1, 57/2, 57/3, 57/4, 57/5, 57/6, 58/1, 58/2, 72, 73, 75, 76, 77/2

Außerhalb Ortslage, Nordwestlich des Ortes Nahe dem früheren Rittergut Glimmerode Gemarkung Hopfelde, Flur 1, Flurstück 24/2

Am Waldrand nordwestlich von Hopfelde im Bereich des 1318 erstmals urkundlich erwähnten, 1974 im Zuge des Ausbaus des Truppenübungsplatzes abgebrochenen Rittergutes Glimmerode befindet sich die Grabstätte des Gutsbesitzers Heinrich Meyer, geb. 1. März 1802, gest. 21. April 1837. Dieser hatte das Gut im Oktober 1831 gemeinsam mit Freiherr Lehste erworben und den Braunkohlenbergbau auf dem Gutsareal mitbegründet.

Bei der Grabstätte Meyers handelt es sich um eine stehende gusseiserne Grabplatte in strenger klassizistischer Formensprache mit Dreiecksgiebel- und Akroterbekrönung und reicher Ornamentik. Das Grabmonument entspricht dem im Katalog „Gusswaren der Kurfürstlich-Hessischen Eisenhütte zu Veckerhagen“ von 1834 auf S. 148/149 angebotenen „Einfachen Monument Numero 1“. Als Entwerfer kommen somit Professoren der Kasseler Akademie infrage. Ob die Fabrikation in Veckerhagen (heute Gemeinde Reinhardshagen, Lkr. Kassel) oder in der verbundenen Hütte in Homberg (Efze) erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen. Die Herstellung erfolgte jedenfalls im Sandgussverfahren. Inwiefern die umliegenden Steinsetzungen zum Grab gehören, lässt sich derzeit nicht klären.

Das Grabmal ist Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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