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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Nachtweide
  • Schwambstraße 55
Flur: 8
Flurstück: 179/21

Das Einfamilienhaus wurde zwischen 1958 und 1960 für den Direktor der Georg-Büchner-Schule gebaut. Der Entwurf stammt von Karl Wimmenauer und Karlheinz Hauch, die als Mitarbeiter von Hans Schwippert dessen Entwurf zur Georg-Büchner-Schule, einem der fünf realisierten „Meisterbauten“ in Darmstadt, 1960 realisiert haben. Dementsprechend weist das Wohnhaus starke Ähnlichkeiten zur Schule auf.

Der einfache zweigeschossige Kubus besitzt ein flaches nicht ausgebautes Satteldach und eine Außenfassade aus rotem Klinkermauerwerk mit lebendigen Einsprengseln gelblicher oder dunklerer, manchmal leicht vorspringender Ziegelsteine. Dieses Prinzip hat Schwippert bereits an der Schule angewandt, indem er die Maurer lehrte, die unterschiedlichen Farben so zu verlegen, dass ein scheinbar ungewollter Wechsel zwischen hellen und dunklen Tönen entstand, der auf den großen Flächen für optische Abwechslung sorgte.

Die nach außen geführten, sichtbaren Betondecken gliedern das Haus horizontal. Erschlossen wird das Gebäude von der Nordwestseite, an der es nur wenige kleine Fenster gibt. Im Gegensatz zu den nach Norden weisenden geschlossenen Fassaden, ist die nach Süden gerichtete Gartenseite großzügig verglast und durch Loggien in beiden Geschossen stark gegliedert. Von der Außenwand verbleiben lediglich vier schmale zwei geschosshohe Klinkerpfeiler, zwischen denen die Loggien und die raumhohen Fenster liegen. Im Obergeschoss sind zwei Loggien miteinander durch Öffnungen verbunden und münden so auf der Südwestseite auf einen auskragenden Balkon.

Das zunächst einfach anmutende, aber bei näherer Betrachtung raffiniert ausgeklügelte Wohnhaus steht aus künstlerischen Gründen unter Denkmalschutz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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