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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Mathildenhöhe
  • Prinz-Christians-Weg
  • Alexandraweg
  • Christiansenweg
  • Erbacher Straße
  • Eugen-Bracht-Weg
  • Mathildenhöhweg
  • Stiftstraße
Mosaikpflaster
Flur: 2
Flurstück: 1510, 1511, 1514/1, 1520, 1522, 1523, 1524, 1525, 1526, 1527, 1533/2, 1534, 1535, 1536/2

Dem wohnlich-intimen Charakter der Villengebietes Mathildenhöhe entsprechend sind die Straßen mit einer Breite von sechs Metern relativ schmal ausgebildet. Die rund zwei Meter breiten Gehwege links und rechts der Fahrbahn sind im Alexandraweg und im Prinz-Christians-Weg sowie im als Treppenweg ausgeführten Christiansenweg, im Mathildenhöhweg und in einem Teilbereich der Stiftstraße mit dekorativem historischem Mosaikpflaster versehen.

Damit zeigt sich die Wegegestaltung des Villengebietes in einem für die ab dem letzten Drittel des 19. Jahrhunderts neu entstanden (groß)bürgerlichen Wohnviertel Darmstadts typischen Gewand. Unabhängig davon, dass sich die Befestigung von Wegen und Fahrbahnen mit Kies, Asphalt oder Beton bereits allgemein durchgesetzt hatte, wurden in diesen Quartieren auch noch bis zum Ersten Weltkrieg Straßen und vor allem Trottoirs vornehmlich mit Basaltpflasterungen unterschiedlicher Struktur und Formate belegt. Das seit Ende des 19. Jahrhunderts besonders beliebte Mosaikpflaster, in das unter der Zugabe von Tonziegeln und Keramikplatten schmückende Ornamente eingebunden werden konnten, zeigt in Darmstadt auch abseits der Mathildenhöhe einen besonderen Formenreichtum. Neben seiner strukturierenden und schmückenden Funktion, wurden dem kleinteiligen Pflaster außerdem schon bauzeitlich eine besondere Rutschfestigkeit sowie eine gewisser Gehkomfort zugesprochen.

Zusätzlich zu schlichten farblich abgesetzten Begleitstreifen finden sich innerhalb des Villengebietes Mathildenhöhe zahlreiche die Grundstückszugänge markierende Ornamentfelder, die sich oft in der Zuwegung zu den Haustüren individualisiert fortführen. Anhand der in der Regel jährlich erscheinenden städtischen Verwaltungsberichte ist seine Entstehung ebenso wie die Herstellung der Fahrbahnen in groben Zügen nachvollziehbar: Sie beginnt mit der Begründung des Baugebietes 1897, in dessen Rahmen zügig die von Osten nach Westen verlaufenden Straßen mit Hartbasaltdecken versehen wurden. Die Chaussierung der Nord-Süd-Verbindungen, vorrangig des heutigen Eugen-Bracht-Weges erfolgte sukzessive bis 1903 bzw. 1923 (Teilstück am Eugen-Bracht-Weg 6). Der 1906 bzw. 1908 befestigte Olbrichweg (bauzeitlich Platanenweg) erhielt noch vor Beginn des Ersten Weltkrieges Zementplattenfußsteige.

Die Erstellung der mosaizierten Fußwege, die die Verwaltungsberichte ab 1892/93 erstmals als eigenständigen Punkt dokumentieren, setzte 1895 mit der Anlage eines Begleitstreifens aus Mosaikpflaster auf der Westseite der Stiftstraße ein. 1903 erhielt der Nikolaiweg an seiner Nordseite eine Mosaikbepflasterung, im darauf folgenden Jahr die östliche Stiftstraße. Für das Jahr 1905 ist die Verlegung von Mosaikpflaster im Alexandraweg und 1907 bzw. 1910 im Prinz-Christians-Weg vermerkt. Die Südseite des Nikolaiweges wurde 1908 entsprechend gestaltet und für das Jahr 1909 ist die Herstellung des Mosaikbelages im Christiansenweg aufgeführt.

Die in den benannten Straßenzügen heute noch erhaltenen und seit den 1980er-Jahren in Teilen restaurierte Mosaikpflasterung besteht vornehmlich aus dunkelgrau-blauem Basalt mit filigranem hellem bandartigen Dekor, das sich in gleichbleibender Manier entlang des Alexandra-, des Prinz-Christians- und des Mathildenhöhweges zieht, während die Stiftstraße einfache helle Rahmungen auf dunklem Grund aufweist. Die Betonung der Hauseingänge erfolgt teilweise mit rötlichem Stein, der auch die Stufen des Christiansenweges einrahmt. Kleine gelbliche Quader betonen außerdem die Einmündungsbereiche von Alexandra- und Prinz-Christians-Weg im Westen. Das Mosaikpflaster besitzt als eigenständiges Gestaltungselement einen künstlerisch und ortshistorisch begründeten Denkmalwert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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