Villa Weckerling, Südansicht (Foto: Dornieden, LfDH)
Villa Weckerling, Ausschnitt aus historischer Postkarte (1901), Stadtarchiv Eppstein (Foto: Stadtarchiv Eppstein)
Villa Weckerling, Ausschnitt aus historischer Postkarte (1908), Stadtarchiv Eppstein (Foto: Stadtarchiv Eppstein)
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Main-Taunus-Kreis
Eppstein
Vockenhausen
  • Hauptstraße 7a
  • Hof Häusler Wald
Landhausartige Villa (Villa Weckerling, Haus Waldburg)
Flur: 10, 12
Flurstück: 113/56, 117/99, 109/59, 110/59, 111/82

Geschichtliche Einordnung und Lage

Das zwischen 1876 und 1904 errichtete Landhaus des Frankfurter Fabrikanten Heinrich Weckerling, seit 1914 Direktor der „Toilettenseifen- und Parfümeriefabrik Dalton & Co“ in Sachsenhausen, ist ein Beispiel des großbürgerlichen Villenbaus im Taunus, der sich hauptsächlich im Vordertaunus um Kronberg und Königstein abspielte. Neben dem Bergpark der Villa Anna dokumentiert das Objekt den mit zunehmender Entfernung von Frankfurt am Main schwächer werdenden Suburbanisierungsprozess, bei dem vielmehr die mehrwöchige Sommerfrische als das tägliche Ein- und Auspendeln in die nahe Großstadt im Mittelpunkt stand. Mit der Errichtung des Eppsteiner Bahnhofs (1877) begannen auch die abgelegeneren Weiler der Nassauischen Schweiz vom Frankfurter Naherholungstourismus zu profitieren.

Die Lage des Hauses an einer steilen, südexponierten Hangkante dokumentiert den Versuch, gemäß der zeitgenössisch vorherrschenden Wohnideale das Objekt in einen ästhetisierend-landschaftlichen Gesamtkontext einzubinden: Die enge Talsituation, die Lage am mäandrierenden Daisbach und die Eisenbahntrasse Höchst-Limburg auf der anderen Talseite belegen, dass das Motiv der schönen Aussicht bei der Standortwahl eine Rolle spielte.

Beschreibung

Bei dem Gebäude handelt es sich um eine zweigeschossige Villa. Der Massivbau wurde sowohl an der Süd- wie an der Ostseite im 1. OG zeittypisch mit Zierfachwerk belegt, während die zum Hang orientierte Nordseite äußerst schlicht gehalten ist. Das Gebäude wird durch eine belebte Dachlandschaft mit polygonalem Eckturm an der Südostseite charakterisiert. Das Kellergeschoss aus Bruchstein trägt eine nach Süden gelegene Terrasse. Im Eingangsbereich im Südwesten hat sich ein verzierter hölzerner Vorbau erhalten.

Hinsichtlich der Innenausstattung ist der Salon im Südosten des EG mit bauzeitlicher Ausstattung hervorzuheben, darunter mit  Samt unterlegte historisierte Beschläge an Türen und Schränken, eine umlaufende Holzvertäfelung und eingebaute Wandschränke, Letztere mit einer Rückwand aus geprägtem Leder und einem gusseisernen Tresoreinbau mit funktionsfähigem Schließmechanismus. Äquivalent dazu findet sich im 1. OG ein Salon mit dunkler Strukturtapete mit Brokatmuster. Treppe, historische Türen und Fenster sind weitgehend erhalten.

Auf dem ein Hektar großen Hanggrundstück existiert eine historische Wasserleitung bestehend aus einem Pumpenhaus und einem oberhalb der Villa gelegenen Hochbehälter, der eine autarke Druckwasserleitung ermöglichte.

Die ehemalige Gartenanlage ist stark überformt bzw. nur relikthaft erhalten. Neben einem von Taunusschieferblöcken gefassten Bachlauf lässt sich in der Talsenke ein quadratisch gemauerter Eiskeller nachweisen.

Denkmalwert

Das Anwesen bildet ein anschauliches Beispiel einer für die Sommerfrische errichteten landhausartigen Villa des Historismus in landschaftlich reizvoller Lage. Als Beleg für die weit in den Taunus ausgreifende Suburbanisierung im Großraum Frankfurt ist das Haus aus geschichtlichen, aufgrund seiner zeittypischen Ausgestaltung sowie der exponierten Einbindung in den Landschaftsraum auch aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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