Kleinbahn
Kleinbahn
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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Unterliederbach
  • Kleinbahn
  • Am Berg
  • Auf der Schanze
  • Durch den Oberliederbacher Weg
  • Eisenbahn
  • Von Höchst nach Königstein
Sachgesamtheit Eisenbahn
Flur: 2, 4, 6, 14, 17, 18, 19
Flurstück: 90/4, 33/1, 107/3, 114/1, 54/4, 54/7, 54/8, 202/11, 121/53, 69/16, 69/18, 69/21, 2/22, 68/22, 68/23, 68/24, 68/25, 68/26, 91/17

Streckenöffnung:24.02.1902


Streckenlänge: 15,60 km


Streckennummer (NE): 9360


Bauherr/Betreiber: Kleinbahn Höchst – Königstein (Königsteiner Kleinbahn)

Bahnstrecke:
Unter Eindruck der „Homburger Bahn“ bereits 1861 erstes Finanzierungsprojekt einer Privatbahn als Ersatz der Postkutsche von Frankfurt in den Luftkurort. Mit fortschreitender Industrialisierung bis 1895 wiederholte Diskussion über Bahntrassen in Verbindung mit „Bad-Sodener-„ oder „Kronberger Bahn“ – v.a. für die aus dem Taunus nach Höchst strebenden Arbeiter. Seit 1898 seitens der Gemeinde Höchst Planung einer Bahnstrecke ins Weiltal, der sich 1900 ebenso die Gemeinde Königstein anschloss. Innerhalb eines Jahres 1901-02 schließlich Bau der Privatbahn mit einer von dem Wiesbadener Bahningenieur Stöfer festgelegten Trasse und sieben formal ähnlichen Stationsgebäuden zur Förderung des Kurbetriebs, wobei der preußische Staat ein Drittel der Kosten übernahm. Verlängerung über Ruppertshain, Schloßborn, Glashütten nach Niederreifenberg verhinderte der Kriegsausbruch 1914. Ursprüngliche Streckenführung der Stichbahn ab weiter östlich gelegenem Inselbahnhof der „Taunusbahn“ (bis 1928). Trasse flach und relativ geradlinig entlang dem rechten Ufer des Liederbachs (Spurweite 1,435 m, max. Steigung ab Hornau 1:40), wobei insgesamt 235 Höhenmeter überwunden werden. Seit 1975 Abbau von Güter- und Ausweichgleisen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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