Neuer Schwalbenthaler Erbstollen (Foto: T. M. Wolf, LfDH)
Neuer Schwalbenthaler Erbstollen (Foto: T. M. Wolf, LfDH)
Schwalbenthal - Neuer Erbstollen -
Neuer Schwalbenthaler Erbstollen (Foto: T. M. Wolf, LfDHT. M. Wolf, LfDH)
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Werra-Meißner-Kreis
Meißner
Vockerode
  • Grube Schwalbenthal
  • Am Sälzerweg
Schwalbenthaler Neuer Erbstollen mit Entwässerung und Kipphalde
Flur: 21
Flurstück: 30/2, 30/3, 35/5

Am Osthang des Hohen Meißners südwestlich direkt neben dem Haus Halde. Mundloch in den Schwalbenthaler Neuen Erbstollen, der im Jahre 1628 als Entwässerungsstollen der Kohlebergwerke am Meißnerhang angelegt wurde. Nach der Zerstörung durch einen Brand 1780 wurde der Stollen ab 1800 wieder genutzt und 1826 ausgemauert. Der Stollen war bis 1888 für den Braunkohleabbau unter Tage in Betrieb. Das Stollenwasser floss offen bis zu einem schon stark verfallenen Bauwerk aus behauenen Sandsteinqauadern, das früher auch das Wasser des Karlsstollens aufnahm und steil abfallend in den Vorfluter „Kaltes Wasser“ stürzte. Zur Entwässerung des Schwalbenthaler Erbstollens findet sich in unmittelbarer Nähe eine teilweise überdeckte und aus Quaderblöcken gefertigte Wasserrinne. Unterhalb östlich des Stollens befindet sich eine halbkreisförmige Kipphalde, die der Lagerung des Abraums aus dem Bergwerk diente. Sie ist aus behauenen Sandsteinquadern aufgebaut, die Haldensohle ist mit naturbelassenen Basaltsteinen gepflastert. Seitlich führt eine Sandsteintreppe an der Kipphalde entlang.

Der Schwalbenthaler Neue Erbstollen mit Entwässerung und Kipphalde ist als Zeugnis des Bergbaus am Meißner aus orts- und bergbaugeschichtlichen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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