Ohmstraße 7 (Foto: T. M. Wolf, LfDH)
Ohmstraße 7 (Foto: T. M. Wolf, LfDH)
Ohmstraße 7 (Foto: T. M. Wolf, LfDH)
Ohmstraße 7 (Foto: T. M. Wolf, LfDH)
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Marburg-Biedenkopf, Landkreis
Kirchhain
Schönbach
  • Ohmstraße 7
ehem. Grindelmühle
Flur: 3
Flurstück: 168/1

Östlich des Ortes an der Ohm in einer Biegung der Ohmstraße. Vermutlich letztes bauliches Zeugnis der bereits im Hochmittelalter wüstgefallenen Dorfsiedlung Grindel. Die Mühle 1355 erstmals erwähnt und im Besitz des Deutschen Ordens in Marburg, ab dem 19. Jahrhundert in staatlichem und später privatem Besitz. Die ehemalige Mühlenfunktion durch den Bau des Ohm-Rückhaltebeckens (1952/55) und die Veränderung des Flussbetts nicht mehr erkennbar.

In Ortsrandlage befindlicher Hof, der die Parzelle nahezu vollständig überbaut. Die erhaltene Gebäudesubstanz stammt in wesentlichen Teilen aus dem Ende des 19. Jahrhunderts. Das zweigeschossige Wohngebäude in Backsteinmauerwerk erhebt sich, traufseitig erschlossen, über einer ausgeprägten Sockelzone. Das flachgeneigte Satteldach sitzt auf einem hohen Kniestock auf. Die bauzeitliche Haustür trägt die Datierung 1888. Über der Haustür kleiner Balkon. Vor dem Wohnhaus ist der Metallstaketenzaun aus der Bauzeit erhalten.

Nördlich des Wohnhauses wird der Hof zur Straße durch einen schmalen Wirtschaftstrakt aus dem späten 19. Jahrhundert abgeschlossen. Er besitzt ein Erdgeschoss aus Sandsteinquadermauerwerk, das zur Straßenseite als Sockel in Erscheinung tritt. Darüber befindet sich ein Obergeschoss in konstruktivem Fachwerk. Den südlichen Abschluss des Hofes bildet entlang der Straße eine großvolumige Fachwerkscheune mit hohem Mansarddach überdeckt.

Die Hofanlage der Grindelmühle ist Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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