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Hofanlage, z.T. des 19. Jhs mit repräsentativem Wohnhaus der 1930er Jahre
Der innerhalb der kleinteiligen Ortslage Niedernhausens großzügig angelegte Dreiseithof geht zurück auf eine seit 1817 dokumentierte Hofstelle. Nach mehrfachem Besitzerwechsel 1874 umfassend vergrößert, erfolgte 1931 der Neubau des Wohnhauses angrenzend an den Altbestand des 19. Jhs. (altes Wohnhaus) in zeitgenössischer Formsprache.
Der mit hochaufragendem Satteldach auf niedrigem Natursteinsockel aufgehende Putzbau für den ländlichen Raum in qualitätvoller und repräsentativer Ausgestaltung: zentrale Erschließung mit doppelläufiger Treppe an der südlichen Traufseite; zeittypische Fassadengliederung durch leicht verbreiterte hochrechteckige Fensterformate mit liegenden Scheibenformaten und eleganter, scharrierter Betonsteinguss-Einfassung, die als Blickfang an der zur Ortslage ausgerichteten Traufseite über Eck laufen und die südlichen Fenster der Giebelseite miteinbinden.
Nordwestlich des Wohnhauses die ehemaligen Stallungen. Nach Westen wird der Hof durch eine große, quer angeordnete Scheune abgeschlossen. Auf der südlichen Grenze ein langes, schmales Stallgebäude, das nach größeren Umbauten in den 1950er Jahren im Erdgeschoss und Obergeschoss nur noch wenige Reste historischer Bausubstanz enthält. Die Nebengebäude mehrheitlich aus der 2. Hälfte des 19. Jhs, teils naturstein-, teils fachwerksichtig (einfaches konstruktives Fachwerk) mit Sandsteingewänden.
Trotz partieller Modernisierung zeigt sich der Bestand als strukturell und materiell sehr gut überlieferte funktionale Einheit, die von sozial-, regional- und ortshistorischem Zeugniswert ist. Innerhalb der eher kleinteiligen Ortsstruktur ist sie ein bemerkenswertes Beispiel für die wohlhabendere, sich an städtischen Architekturvorbildern orientierende Bevölkerung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |