Nibelungenstraße 124
Nibelungenstraße 124
Nibelungenstraße 124, Pavillon
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Bergstraße, Landkreis
Bensheim
Schönberg
  • Nibelungenstraße 124
Villa Horst-Goerk
Flur: 2
Flurstück: 3/14, 3/16

Am Ortseingang von Schönberg, in erhöhter Lage am Seeberg positionierte Villa. Errichtet um 1865 von dem Bensheimer Kreisbaumeister Christian Horst zu eigenen Wohnzwecken. Bereits 1873, nun zum Oberbaurat in Darmstadt ernannt, verkaufte dieser sein Haus an den Privatier Karl Christian v. Goerk. Heute ist die in großen Teilen umgebaute und erweiterte Villa Sitz der Blindenmission Christoffel.

Zweigeschossiger Putzbau über hohem Sockel, durch schlichte Geschossgesimse gegliedert und von einem Satteldach überspannt. Fenster mit einfachen Sandsteingewänden und Klappläden. Nach Süden breiter Risalit, daneben viergeschossiger Turm mit Walmdach. An der Westfassade kleiner, eingeschossiger Vorbau mit Austritt. Nach Norden fünfachsiger, zweigeschossiger Flügelanbau, im Winkel der überdachte Eingangsbereich mit Freitreppe und zweiflügeligem Eichenportal. Im Innern weitgehend erneuert, jedoch noch alte Terrazzoböden, Stuckdecken und Heizkörperverkleidungen vorhanden.

Im Garten teilweise alter Baumbestand (Sequoia-Bäume), außerdem ein offener Holzpavillon über oktogonalem Grundriss, mit gekreuzten Brüstungsgittern, kunstvoll gesägten Eckverzierungen und Oberlichtlaterne mit spitzem Knauf; wahrscheinlich Ende 19. Jh.

Die im Stil des späten Klassizismus gestaltete Villa ist als einer der wenigen Bauten Christian Horsts für die Region von baukünstlerischer, aber auch lokalgeschichtlicher Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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