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Das Gebäude erbaute 1911 der Idsteiner Kolonialwarenhändler Adolph Witt als Wohn- und Geschäftshaus. Entworfen wurde das Gebäude durch den Architekten und Kgl. Oberlehrer Franz Boeres von der Preußischen Baugewerkschule in Idstein. Sohn Adolf Witt betrieb hier eine Drogerie, seit 1978 werden die Geschäftsräume als Apotheke genutzt.
Das traufständige, zweigeschossige Gebäude unter hohem Mansarddach zeigt eine aufwendig gestaltete Fassade mit zeitgemäßen Stilelementen zwischen Traditionalismus und Jugendstil. Verputzter Massivbau mit Werksteinelementen. Dominant an der Straßenfront der große Dreiecksgiebel, der ohne Dekoration blieb. Im Erdgeschoss das segmentbogenförmige Schaufenster des Ladeneinbaues. Rechtsseitig Portal in Werkstein mit abstrahierten barocken Elementen. Im Obergeschoss leicht vorspringender Erker mit asymmetrisch angeordneten Fenstern, die durch die Zimmeraufteilung auf annähernd trapezförmigem Grundriss begründet sind. Die Fenster werden durch Rundstützen getrennt. Als Besonderheit sind die filigran gearbeiteten Metallelemente der Jalousie und des Blumenkastens zu sehen. Die Blumengitter sind ebenfalls bei den beiden benachbarten Fenstern des Obergeschosses erhalten. Der Erker wird von profilierten Gesimsen gerahmt, rechtsseitig zudem ein ovales Fenster. Im hohen Mansarddach Schlepp- und Fledermausgauben. Als traditionelles Gestaltungselement wurden die Fenster ursprünglich von Holzklappläden begleitet.
Das Wohn- und Geschäftshaus ist in seinem Übergangsstil vom Historismus zum Jugendstil und zur Moderne ein für Idstein seltenes und gut erhaltenes Beispiel. Es ist daher Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen. Seine städtebauliche Wirkung in Kurvenlage wird heute durch wuchtige Neubauten geschmälert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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