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Die älteste bekannte Erwähnung des kleinen Ortes Weilbach erfolgte in einer Schenkungsurkunde an das Kloster St. Jakob in Mainz als Wilibach, datiert auf das Jahr 1112. Seit 1581 unterstand es dem Mainzer Kurfürsten und gehörte bis ins frühe 19. Jahrhundert zum Erzbistum Mainz. Das Schloß der Ritter von Weilbach, eine spätmittelalterliche Burganlage nördlich des Ortskerns, fungierte darauf hin als Sitz der Kurmainzer Amtsmänner.
Bemerkenswert ist, dass sich in dem nach den Zerstörungen des Dreißigjährigen Krieges trotz seiner stets geringen Einwohnerschaft schnell prosperierenden Ort, bis heute die Reste der steinernen Ortbefestigung erhalten haben.
Sie zeigen sich teils freistehend, teils eingebunden in neu errichteten Baubestand und lassen sich anhand überlieferter Pläne in ihrem Verlauf vollständig rekonstruieren.
Trotzdem sind die Umstände und der Zeitpunkt ihrer Entstehung bisher nicht genau bekannt. Historische Quellen belegen vor allem die funktionale Aufgabe der Befestigung zum Ende des 18. Jhs., die einhergeht mit der Einebnung des ihr ursprünglich vorgelagerten Haingrabens. Dieser ist heute noch partiell als Grünstreifen im Ortsbild nachvollziehbar (Bereich Trompelgasse, Burgweg, Gänsgasse). Zeitlich eingrenzen lässt sich die Errichtung anhand historischer Pläne auf das frühe 17. bis zur Mitte des 18. Jhs., inhaltlich naheliegend erscheint in diesem Zusammenhang die Wiederherstellung des um 1635 zerstörten Ortes, der nun eine feste Ummauerung erhalten sollte. Außergewöhnlich bleiben Ausmaß und Umfang der neuen Befestigung, die in Ortslagen ähnlicher Größenordnung ihresgleichen suchte.
Die Reste der Ortsbefestigung von Weilbach sind gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG aus geschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal erkannt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |