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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage I
Historie
Vom 3. Juli bis 6. Oktober 1879 fand in Offenbach auf einer Freifläche an der Stadtgrenze die zweite Hessische Landesgewerbe-Ausstellung statt. Dabei wurde zur praktischen Demonstration der fortgeschrittenen Entwicklung des Betonbauverfahrens ein Ensemble aus Modellbauten errichtet. Die Ausstellung erfuhr Beachtung von Besuchern aus aller Welt, zu denen u. a. auch der Prinz von Wales und sein Bruder, der Herzog von Edinburgh zählten.
Errichtet wurden die Bauten vom Offenbacher Werk der Portland-Zementfabrik Feege & Gotthardt, um die technischen Möglichkeiten und Verarbeitungsvarianten des neuen Baumaterials vorzuführen. Belastungsproben vor Ort führten dem Publikum die Stabilität der Objekte vor Augen.
Nach dem Ende der Ausstellung wurden bis auf die Betonmodelle alle Ausstellungsbauten rückgebaut und das Areal später zum heutigen Dreieichpark umgewidmet.
Baubeschreibung
Die Bauten wurden weniger aus der Nutzung, mehr aus der Konstruktion heraus entwickelt, jedoch mit unterschiedlich gestalteten Oberflächen. Die Objekte sind reine Betonbauten ohne Armierung, da die Firma Feege & Gotthardt seinerzeit nicht über das Patent zur Herstellung von Stahlbeton verfügte, wobei der Beton unterschiedlich verarbeitet ist: teilweise geschüttet, teilweise feingestampft. Einige Bodenplatten sind zudem weiß-grau bzw. karminrot durchgefärbt.
Über ein Fundament verfügen die Objekte nicht, da sie nur als temporäre Ausstellungsobjekte für eine Dauer von drei Monaten konzipiert worden waren.
Im Wesentlichen handelt es sich um zwei Bauwerke: Einerseits eine Bogenbrücke, ein über 16 m gespannter Bogen über einen Fußgängerweg, mit Widerlagern mit Betonummantelung. Andererseits ein Ensemble aus einem tempelartigen Bau auf quadratischem Grundriss mit einer 3,50 m hohen Kuppel auf vier Pfeilern, einer filigranen, freischwebend erscheinenden zehnstufigen Treppe sowie einem verbindenden Element aus einer flachgewölbten Bogendecke sowie einer scheitrechten Kappe. Letztere verfügt unterseitig über eine Waschbetonoberfläche.
Auf dem Boden zieren Betonplatten mit verschiedenen Mustern den Weg zwischen den Elementen. An einer Stelle im Boden ist lückenhaft noch der Schriftzug „Feege & Gotthardt Offenbach“ überliefert.
Erhaltungszustand
Aufgrund der fehlenden Eisenarmierung sind heute keine Korrosionsschäden an den Bauten vorhanden. Allerdings wurde bereits 1912 zur konstruktiven Sicherung ein Zugeisen in die Kuppel eingebracht. Später wurden außerdem zwei der vier Pfeiler des Tempels ersetzt.
Im späteren 20. Jahrhundert wurde eine Feinspachtelung auf die Elemente aufgebracht, um ihnen ein einheitlicheres Erscheinungsbild zu geben. Dadurch sind zum Teil originale Oberflächenbeschaffenheiten verloren gegangen.
Denkmalwert
Die Modellbauten sind vermutlich die ältesten erhaltenen Betonbauten ohne Eisenbewehrung in Deutschland. Sie sind als visionär für die späteren Bautechniken und -Stile des 20. Jahrhunderts anzusehen und dokumentieren den Ausgangspunkt des Baustoffs Beton und dessen vielseitige Verwendungsmöglichkeiten. Sie sind Zeugnisse internationaler Technikgeschichte und Ingenieurbaukunst des späten 19. Jahrhunderts.
Die Beton-Modellbauten sind aus technischen, geschichtlichen und künstlerischen Gründen als Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 1 HDSchG geschützt.
Literatur
Michael Auras, Philipp Grillich: Die Betonmodelle in Offenbach. In: Industriekultur, Bd. 1/24, hg. von Landschaftsverband Rheinland/LVR-Industriemuseum, Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Museum für Industriekultur, S. 6 f. (Essen 2024).
Hans Schmid: Offenbach so wie es war (Düsseldorf 1978).
Ferdinand Werner: Der lange Weg zum Neuen Bauen. Bd. 1: Beton – 43 Männer erfinden die Zukunft (Worms 2016).
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |