Gerichtstraße 15
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Hochtaunuskreis
Königstein
  • Gerichtstraße 15
Ehem. Waschhaus und Synagoge
Flur: 14
Flurstück: 16

Seitlich am Höhenbach stehendes, giebelständig in den Straßenraum vordringendes, eingeschossiges Wohnhaus mit traufseitiger Erschließung und Satteldach. Das Erdgeschoss in Bruchstein aufgemauert, in den Giebelfeldern Fach­werk (rückseitig verschiefert). Barockes Waschhaus. Trat an Stelle des im 15. Jahrhundert erbauten Untertores.

1837 zwecks Anlage eines Ritualbades auf Empfehlung des Medizinalrates Dr. Küster durch die jüdische Gemeinde angekauft. Die Einrichtungen des Tauchbades im Keller größtenteils erhalten. So das mit einem 1834 in England erfundenen und an einer hessischen Mikwe hier wohl erstmals angewendeten, künstlichen Zementputz ausgekleidete Tauchbecken (ca. 88 x 83 x 60 cm; die südwestliche Wand eingebrochen) und das an das „lebendige Wasser“ des Höhenbachs angeschlossene, gusseiserne Zuflussrohr (4,6 cm). Auf die Nutzung des Dachgeschosses als Betraum (Winkelsynagoge) verweisen die Reste des in mehreren Schichten aufgetragenen, für Landsynagogen charakteristischen, blauen Wandanstrichs mit teilweise röt­licher Binnenmalerei.

1901 Verkauf an Privat und aufgrund der Nutzungsänderung schrittweise Erneuerung (u.a. vergrößerte Fenster und Gaupen, neuer Kellerzugang, Gliederung des Erdgeschossraumes). Dem barocken Bau noch zugeordnet werden können die neben der Tür sitzende Öffnung, das südwestliche Giebelfenster und die von einem aus Backsteinen gesetzten Korbbogen überspannte Nische, wohl ehemalige Feuerstelle, an der nordwestlichen Innenwand des Erdgeschosses (vermauert).


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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