An der Burg 2/4
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Hochtaunuskreis
Oberursel
  • An der Burg 4
  • An der Burg 2
Sog. ''Burg''
Flur: 14
Flurstück: 462/2, 68/463

Doppelwohnhaus von 1737. Lehnt sich im Westen an die 1444 begonnene Stadtmauer an. Die Zweiteilung des über hohen Unterkellerungen stehenden (Nr. 2, giebelseitig barocker Rundbogen), zweigeschossigen Gebäudes mit Satteldach deutlich an der frontalen Baunaht und den getrennten, sich auf das Podest der doppelläufigen Freitreppe öffnenden Haustüren ablesbar. Die Erdgeschosshälften verputzt, diejenigen des Obergeschosses drei- bzw. vierachsig in konstruktivem Fachwerk (die drei Riegelzüge bei Nr. 2 durch wandhohe Streben ausgesteift) erstellt; in den Brüstungsgefachen Andreaskreuze.

Das am höchsten Punkt der oberen Altstadt stehende Gebäude nimmt den Platz der 1434 (zweifelsohne) erstmals erwähnten „Burg“ bzw. des „Schlosses“, Sitz der Eppsteiner Burgmannen bzw. Lehensträger, ein. Davon im Keller von Nr. 4 erhalten der Rest eines Eckturmes mit Wendeltreppe. Die Burg war über dem Bach (Werkgraben) erbaut – so festgehalten in Erasmus Alberus’ Loblied „Von einem armen Edelmann“ (gemeint ist hier Philipp Reiffenstein, der das Anwesen 1529 unter Vorbehalt des Rückkaufs von Graf Ludwig von Stolberg-Königstein als Dank für treue Dienste übertragen bekommen hatte). So standen stets frisches Wasser und Fisch im Haus zur Verfügung. Vom dazugehörigen, jenseits der Stadtmauer liegenden Garten, in dem einer der zur Regulierung des städtischen Wassergrabens angelegten Teiche schimmerte, heißt es, er sei von Reiffenstein nach allen Regeln der Kunst zu Zier und Nutzen eingerichtet worden. Im Oberurseler Schicksalsjahr 1645 wurde auch die Burg mit all ihren Gebäuden Raub der Flammen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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