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Wegestein aus Basalttuff, bezeichnet „1519 IR“. Stellt vermutlich den unteren Teil eines Kreuzstammes dar. Seitliche Löcher weisen auf Steinverklammerung hin. Zweiter Stein am Kalbacher Hauptweg, der sich an dieser Stelle mit der vom Rhein kommenden Weinstraße und der von Mainz ausgehenden Römerstraße, der Alten Mainzer Straße, kreuzt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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