Am Winkelbach 5
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Hochtaunuskreis
Kronberg
  • Am Winkelbach 5
Villa von Kauffmann
Flur: 4
Flurstück: 97/2

1896/97 im damals dünn besiedeltem Gebiet zwischen Altstadt und Schloss Friedrichshof als Eigenhaus des Architekten Aage B. E. von Kauffmann entstandene Villa. Gestalterisch auf diese bezogen der zur Sachgesamtheit gehörige, alten Baumbestand aufweisende und als englischer Landschaftsgarten angelegte Park. Sowohl im Grund-, als auch im Aufriss stark gegliederter Bau mit aufwendiger, mit Biberschwänzen eingedeckter, von backsteinernen englischen Kaminen überragter und mit zahlreichen Gaupen besetzter Dachlandschaft. Das Erdgeschoss bis in Sohlbankhöhe in Bruchstein hochgezogen. Auf diesem Pseudosockel ruhend eine stellenweise Schnitzwerk aufweisende Fachwerkkonstruktion, deren Gefüge erst frei, in den Giebelfeldern dann unter Holzverschindelung liegt. Das durch versetzte Ebenen belebte und bauzeitliche Ausstattungselemente (u. a. Vertäfelung, Treppengeländer, Balkendecken) aufweisende Innere durch großzügige, partiell auch asymmetrisch disponierte und unterschiedlichst gestaltete, zumeist kleinversprosste Fenster und -gruppen beleuchtet. Vermutlich im Zusammenhang mit den 1904 von Otto Bäppler für die damalige Besitzerin Sophie von Guaita vorgenommenen Umbauten entstanden war der am Winkelbach gelegene Parkeingang in Form einer hölzernen Toranlage mit sattelbedachtem Glockenhäuschen. Kauff-manns eigene Villa wird, da mit ihr die von ihm intendierte stilistische Fortschrittlichkeit (Bereicherung des englischen Vorbilds durch Gestaltungsmerkmale amerikanischer Landhausbauten) am reinsten zum Ausdruck kommt, unter Kennern seines Oeuvres als Schlüsselwerk eingestuft. Für Nachwirkungen siehe u.a. Villen von Hugo Eberhardt (Jaminstraße 10, Kronberg und Parkstraße 1/3, Königstein).


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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