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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage
Kurmainzische Kellerei. Wohl wenige Jahre nach dem 1704 erfolgten Übergang von Herrschaft, Burg und Stadt Kronberg an Kurmainz im Auftrag des Kurfürsten Lothar Franz von Schönborn auf dem Gelände der in Ruinen stehenden Westerburg des Cronberger Flügelstammes erbaut. Von dieser herrührend die das Areal erschließenden, jeweils die Jahreszahl 1570 und die Initialen „Wo.v.C.“ (Wolfgang I. von Kronberg) tragenden, gotischen Spitzbogentore (siehe auch Tanzhausstraße 2; Mauer und Tor an der Friedrich-Ebert-Straße 1936 zur Straßenverbreiterung um einen Meter versetzt). Mit der wappengeschmückten Schmalseite unmittelbar an der Straße stehend das sich über mittelalterlichem Gewölbekeller erhebende und vermutlich nicht unerhebliche Mauerreste des Vorgängerbaus in sich bergende Hauptgebäude („Schönborn-Bau“). Zweigeschossiger Bau mit über kräftigem Traufgesims vorstehendem Mansarddach. Die Front unregelmäßig siebenachsig organisiert, dezentral erschlossen und mit sandsteingewändeten Rechtecköffnungen durchfenstert. Entstand möglicherweise unter Mitwirkung des am Schönbornschen Schlossbau in Pommersfelden (1711-18) tätigen Architekten Maximilian von Welsch (siehe Form der Firstknäufe und Details der Stuckdecke im Obergeschoss). Wohl etwas später errichtet der langgestreckt den Hofraum beschließende, zweigeschossige Wirtschaftsflügel mit Mansarddach; an der mittig erschlossen in Achse stehende Stichbogenfenster mit Keilsteinen. Der mit diesen Gebäuden in Kronberg Einzug haltende Spätbarock war vorbildgebend für eine große Anzahl bürgerlicher Wohnhäuser, die durch Umbau einen herrschaftlichen Anstrich erhielten bzw. nach den Bränden des 18. Jahrhunderts als sogenannte Putzbauten neu entstanden waren. Das Anwesen war ab 1803 Sitz des Nassauischen Steueramts, ab ca. 1818 bis 1973 Forstamt. Seit 1976 im Besitz der Stadt Kronberg. Nach Sanierung am 10./11. Mai 1980 als Kulturzentrum und Standesamt eröffnet.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |