Talstraße 5, Eckständer
Talstraße 5
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Hochtaunuskreis
Kronberg
  • Talstraße 5
Altes Hospital
Flur: 20
Flurstück: 251/2

Vom Kronberger Flügelstamm als Altersheim für Witwen, alleinstehende Frauen, obdachlose Wöchnerinnen, aber auch für erkrankte Durchreisende erbautes Hospital. Wurde mit einem durch Stiftungen geförderten Hospitalfond finanziert. Stand unter Verwaltung der evangelischen Gemeinde, 1704-53 unter katholischer Mitverwaltung. Seit 1906 wur-den auch katholische Bürger aufgenommen. Der Hauptbau 1609 errichtet, der Kapellenanbau mit Glockentürmchen 1611 (siehe Inschrift). Stattlicher, zweigeschossiger Dreizonenbau mit Satteldach. Steht auf einem zwei Spitzbogentüren in Bruch- und Buntsandstein aufweisendem Bruchsteingeschoss. Das Fachwerk der Langseiten gebildet aus zwei Riegelzügen und wandhohen, natürlich gebogenen, Eck- und Bundpfosten aussteifende Streben. Am Obergeschoss der Hofseite zwei Feuerböcke zwischen geschnitzten Brüstungspfosten. An der zur Straße blickenden Giebelseite bildhaft ausgelegtes Fachwerk. Am zweiten Geschoss werden Bund- und Eckpfosten mit 3/4-hohen, gebogenen Streben und Kopfhölzern ausgesteift; in der rechten Zone zusätzlich ein stehendes Andreaskreuz. In den Brüstungsgefachen der Doppelfenster je eine Kombination von Raute und Andreaskreuz in reicher Ausführung. Von besonderer Qualität außerdem die kräftigen, mit Taustäben, Blättern der Edelkastanie und dem Flügelstammwappen verzierten Eckständer. Das Bild des Giebelfeldes geprägt von Mannfiguren und liegenden wie stehenden Andreaskreuzen. Die ursprünglich kleinteilige Durchfensterung an der rückseitigen Traufwand und an der Seite des Kapellenanbaus erhalten. Im ersten Stock ehemals die Wohnung des Spitalmeisters, der auch den Keller, einen Teil des Speichers sowie Scheune und Hausgarten nutzte.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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