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Am Ende des Straßenzuges befindlicher Streckhof aus dem Jahr 1813. Rechts ist der Wohnbereich, links der Wirtschaftsbereich angesiedelt. Die Wohnzone verfügt über ein zeitgemäßes Fachwerkgefüge aus einfach verriegelten Stockwerkstreben an den Eck- und Bundständern, die mit einem zusätzlichen Stiel versehen sind. Der Wirtschaftsbereich scheint jüngeren Baudatums. Trotz erheblicher Störungen in der Bausubstanz ist das Gebäude aus städtebaulichen Aspekten schützenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |