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Vogelsbergkreis
Schlitz
Hartershausen
  • Bei der alten Mauer
Alte Mauer oder Seeburg
Flur: 1
Flurstück: 123

Westlich des Dorfs in freier Lage erhebt sich eindrucksvoll der Rest eines mittelalterlichen Wohnturms. Erwähnt wird er nicht vor 1521, damals schon unter dem neutralen Begriff alte maur. Die auch gebräuchliche Bezeichnung "Seeburg" ist unhistorisch und erst seit 1914 in Verwendung.

Ebenso wie ein früherer Name fehlen Hinweise auf Entstehung und Erbauer. Auch über die Ursachen der Zerstörung gibt es keine Kenntnisse. Eher als eine Verwüstung im Rahmen der fuldischen Stiftsfehde während der Mitte des 13. Jahrhunderts scheint ein Einsturz aus tektonischen Gründen wahrscheinlich. Erstaunlich bleibt der lange Erhalt der doch einiges an Baumaterial umfassenden Ruine, begründet wohl in den technischen Problemen eines Abbruchs. Eine erste akute Gefährdung 1890 wurde gebannt durch Graf Emil von Schlitz gen. von Görtz, der das Grundstück erwarb; das Kreisamt in Lauterbach hatte zuvor zwar die Eigenschaft als Baudenkmal anerkannt, sich aber außerstande gesehen, die Erhaltung des "gering[en] Rest[s] eines Bauwerks von nicht hervorragend geschichtlicher Bedeutung" zu "erzwingen".

Von dem wohl über quadratischem Grundriss errichteten Turm blieb die östliche Hälfte drei Geschosse hoch erhalten. Das Mauerwerk ist sehr sorgfältig aus flachen Hausteinen gefügt, die Ecken zeigen qualitätvolle Buckelquaderung. Das untere Geschoss scheint geschlossen gewesen zu sein, darüber führte, wie Reste seines Gewändes nachweisen, ein Eingang in einen zu heizenden Raum. Von dem Kamin dort blieben bedeutende Relikte erhalten. Das obere Geschoss zeigt einen Kragstein nach außen, insbesondere aber die einzige vollständig gebliebene Öffnung des Turms in Form eines gekuppelten Rundbogenfensters. Die Geschosstrennung erfolgte durch Balkendecken, die auf noch vorhandenen Kragsteinen ruhten. Putzreste blieben insbesondere im Inneren des Rauchabzugs erhalten. Die Details (Buckelquader, Fenster, Kamin) verweisen in das beginnende 13. Jahrhundert als Entstehungszeit. Die Alte Mauer stellt ein hochbedeutendes Geschichtsdokument für die Region dar.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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